BFSG: Diese Produkte und Dienstleistungen sind betroffen
Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Um welche Produkte bzw. Hardware handelt es sich?
Dazu gehören Computer, insbesondere Desktop-Computer, Notebooks, Smartphones und Tablets sowie Zahlungsterminals, die sich an einer nicht-virtuellen Verkaufsstelle befinden (z. B. ein Kartenlesegerät im Supermarkt oder auch eine Parkuhr im öffentlichen Raum). Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.
Um welche Software handelt es sich?
Onlinemedien für Verbraucher: Online-Shops/ E-Commerce-Plattformen und Webseiten, wenn sie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ oder Online-Terminbuchungen anbieten. Auch E-Books, Telefondienste, Messengerdienste, audiovisuelle Medien wie TV, Videos und Streamingdienste
Welche Ausnahmen gibt es?
Grundsätzlich müssen alle Wirtschaftsakteure, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Allerdings gelten zwei Ausnahmetatbestände: ein Wirtschaftsakteur muss die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhalten, wenn
- dies zu einer grundlegenden Veränderung seines Produkts /Dienstleistung führen würde. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, etwa durch den Einsatz einer neuen Technologie oder Software, die Leistungsfähigkeit des Produktes in einem solchem Ausmaß beeinflussen würde, dass es nicht mehr den beabsichtigten Zweck erreichen kann.
- dies eine unverhältnismäßige Belastung für ihn darstellt. Eine unverhältnismäßige Belastung kann dann vorliegen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung für den Wirtschaftsakteur darstellt und es ihm nach vernünftigem Ermessen nicht möglich wäre, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes vollumfänglich anzuwenden.
- Es sich um folgende Medien handelt:
- aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
- Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
- Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen;
- Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
Warum ist digitale Barrierefreiheit relevant?
Allein in Deutschland sind mehr als 13 Millionen Menschen beeinträchtigt; davon sind 7,8 Millionen Menschen dauerhaft schwerbehindert. Europaweit oder gar weltweit vervielfachen sich die Zahlen. Dazu kommen Menschen, die temporär funktionell eingeschränkt sind, z.B. durch eine Krankheit, Verletzung oder kurzfristige Beeinträchtigung. Noch dazu altert unsere Gesellschaft, sodass der Bedarf nach Barrierefreiheit größer werden wird.
Viele Menschen mit Einschränkungen sind für ihre digitale Teilhabe bzw. die Teilnahme am öffentlichen Leben auf digitale Barrierefreiheit angewiesen.
Noch dazu wird unsere Welt immer digitaler – Inklusion muss daher auch online stattfinden.